Satzung
K l e i n g a r t e n v e r e i n K ö l l e d a - W e s t e. V.
§ 1 - Name und Sitz des Vereins
§ 2 - Zweck des Vereins
§ 3 - Vereinstätigkeit
§ 4 - Gemeinnützigkeit
§ 5 - Mitgliedschaft
§ 6 - Pachtverhältnis
§ 7 - Rechte aus der Mitgliedschaft
§ 8 - Pflichten der Mitglieder
§ 9 - Beendigung der Mitgliedschaft
§ 10 - Beendigung des Pachtverhältnisses
§ 11 - Organe des Kleingartenvereins
§ 12 - Vorstand
§ 13 - Mitgliederversammlung
§ 14 - Haftung
§ 15 - Schlichtungsverfahren
§ 16 - Geschäftsjahr
§ 17 - Finanzierung des Vereins
§ 18 - Kassenführung
§ 19 - Kassenprüfung
§ 20 - Auflösung des Vereins
§ 21 - Sonstige Bestimmungen
§ 22 - Errichtung
Kölleda / Sömmerda 03.12.2017
§ 1 - Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen
„Kleingartenverein Kölleda - West e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in Kölleda.
(3) Die Postanschrift ist die des jeweiligen Vorsitzenden.
(4) Der Kleingartenverein Kölleda-West e.V. ist beim Amtsgericht Sömmerda unter der Nummer 117 registriert.
(5) Der Verein ist Mitglied im Theritorialverband "Thüringer Becken" der Gartenfreunde e.V.
§ 2 - Zweck des Vereins
(1) Der Verein ist der Zusammenschluß von Mitgliedern, die einen Kleingarten bewirtschaften.
(2) Er setzt sich für die Förderung und Erhaltung seiner Kleingartenanlage und ihrer Ausgestaltung, als Bestandteil des der Allgemeinheit dienenden öffentlichen Grüns, ein.
(3) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 3 - Vereinstätigkeit
Der Verein erfüllt seinen Zweck durch
(1) die ausschließliche und unmittelbare Förderung des Kleingartenwesens,
(2) Vertretung der Interessen seiner Mitglieder in allen Belangen des Kleingartenwesens,
(3) Förderung des Interesses der Mitglieder an einer ökologisch orientierten Nutzung des Bodens, an der Pflege und dem Schutz der natürlichen Umwelt und Landschaft,
(4) Förderung des Interesses der Bevölkerung an Kleingartenanlagen als Bestandteil des öffentlichen Grüns und des Umwelt- und Naturschutzes,
(5) Pflege einer engen Zusammenarbeit mit den örtlichen Volksvertretungen,
(6) Überlassung von Einzelgärten zur kleingärtnerischen Nutzung, aus der dem Verein verfügbaren Kleingartenfläche, an seine Mitglieder entsprechend der Vorschriften des abgeschlossenen Generalpachtvertrages, eines Zwischenpachtvertrages und dieser Satzung,
(7) Einrichtung der gepachteten Grundstücke, in Verbindung mit der Stadtverwaltung Kölleda, zu einer Dauerkleingartenanlage.
(8) Einsetzen bei den zuständigen Gremien der Stadt Kölleda für die Sicherung und Erhaltung der bestehenden Dauerkleingartenanlage,
(9) Förderung aller Maßnahmen zur Erhaltung und gestalterischen Verbesserung der Kleingartenanlage; insbesondere soll sie kleingärtnerisch gut nutzbar sein und sich dem Landschaftsbild, unter Berücksichtigung der geltenden Bebauungs- und Flächennutzungspläne, harmonisch einfügen,
(10) Beratung, Schulung und praktische Unterweisung der Mitglieder im Rahmen seiner Möglichkeiten,
(11) das Anbieten von Kollektivversicherungen für die Vereinsmitglieder.
§ 4 - Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
(5) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Regelungen über Aufwandsentschädigungen der Vorstandsmitglieder bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§ 5 - Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein.
(3) Die Beitrittserklärung bedarf der Schriftform.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung und der Übergabe der Satzung wirksam.
(5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(6) Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
(7) Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder, die besondere Leistungen für die Entwicklung des Kleingartenvereins erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern bernennen. Siehe hierzu auch §17 (8).
§ 6 - Pachtverhältnis
(5) Die Übernahme einer Kleingartenparzelle erfolgt auf der Grundlage eines abzuschließenden Pachtvertrages.
(6) Verpächter gegenüber dem einzelnen Mitglied ist der Kleingartenverein Kölleda West e.V., vertreten durch seinen Vorstand. Das einzelne Mitglied ist „Einzelpächter“, wird aber im folgenden „Pächter“ genannt.
(7) Der Pachtvertrag wird in der Regel mit beiden Ehepartnern abgeschlossen, soweit beide Mitglied des Vereins sind.
(8) Mit der pachtvertraglichen Überlassung erkennt das Mitglied die gültige Kleingartenordnung an.
(5) Der Pachtvertrag gilt auf unbestimmte Zeit.
§ 7 - Rechte aus der Mitgliedschaft
(1) Jedes Mitglied hat das Recht
a) die Einrichtungen des Vereins entsprechend ihren Zweckbestimmungen zu nutzen,
b) an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
c) einen Antrag zur Nutzung einer Kleingartenparzelle zu stellen,
d) die vom Verein gewährte fachliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
(2) Mitgliedsrechte sind grundsätzlich persönlich auszuüben.
(3) Eine Mitgliedschaft begründet kein Miteigentum am Vereinsvermögen.
§ 8 - Pflichten der Mitglieder
(3) Diese Satzung, den Pachtvertrag und die Kleingartenordnung einzuhalten und sich nach diesen Grundsätzen innerhalb der kleingärtnerischen Gemeinschaft zu betätigen.
(4) Die Beschlüsse des Kleingartenvereins zu befolgen.
(3) Pachtzins, Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Stromgeld, Wassergeld sowie andere finanzielle Verpflichtungen innerhalb der vorgegebenen Zahlungsfristen, nach Aufforderung, zu entrichten. Bei Zahlungsverzug von mehr als einem Monat nach Fälligkeit ist der Vorstand berechtigt, schriftlich zu mahnen und Mahngebühren sowie Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu erheben.
(4) Die vom Vorstand beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbeitrag zu entrichten.
(5) Eine Änderung der Anschrift innerhalb 14 Tagen nach vollzogener Änderung dem Vorstand mitzuteilen.
§ 9 - Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt:
a) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
b) Der Austritt eines Mitgliedes ohne Pachtvertrag ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, nur zum Schluss des Kalenderjahres zulässig.
c) Ist ein Mitglied gleichzeitig Pächter, ist in beiderseitigem Einvernehmen der Pachtvertrag zu kündigen (Pächterkündigung).
d) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich, mindestens bis zum Beginn der 3-monatigen Kündigungsfrist.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss:
a) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig:
- das Mitglied hat die ihm auf Grund der Satzung oder anderer Vereins- beschlüsse obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt,
- das Mitglied hat durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise geschädigt,
- das Mitglied hat seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft auf Dritte übertragen,
- eine Aussprache im Vorstand mit dem Mitglied zu diesen Punkten ist erfolglos geblieben; innerhalb des folgenden halben Jahres hat das Mitglied die gleichen Pflichtverletzungen wiederholt.
b) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Vor der Beschluss- fassung ist das betreffende Mitglied anzuhören.
c) Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist, in der über den Antrag entscheidenden Versammlung, zu verlesen.
d) Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
e) Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu begründen.
f) Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich mittels eingeschriebenem Brief bekanntgemacht werden.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Streichung:
a) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung und Abmahnung nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt.
b) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
c) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt; in diesem Fall ist das Mitglied der Pflicht zur Angabe seiner Adresse gegenüber dem Vorstand nicht nachgekommen.
d) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod.
Stirbt ein Mitglied, endet die Mitgliedschaft am Todestag.
(5) Die Mitgliedschaft endet bei Auflösung des Kleingartenvereins.
(6) Endet eine Mitgliedschaft durch Ausschluss oder Streichung, kann dabei auch der Pachtvertrag entsprechend BKG gekündigt werden.
§ 10 - Beendigung des Pachtverhältnisses
(1) Das Pachtverhältnis endet entsprechend BKG.
(2) Das Pachtverhältnis endet durch Pächterkündigung nach BGB.
a) Gibt es bei Kündigung bereits einen Interessenten im Verein, kann ein Kaufvertrag zwischen dem abgebenden und dem neuen Pächter, nach der Konsultation des Vorstandes, abgeschlossen werden. Wird von einer oder beiden Parteien eine Wertermittlung bei einem Schätzer in Auftrag gegeben, müssen diese Parteien auch für dessen Kosten aufkommen. Ein diesbezüglicher Anspruch gegenüber dem Verein oder dem Verpächter besteht nicht. Hat der abgebende Pächter noch Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein, hat er diese fristgemäß zu begleichen.
b) Gibt es bei Kündigung noch keinen Nachpächter, kann bei vorliegendem Vereinsinteresse vereinbart werden, dass für einen Zeitraum von einem Jahr, ab dem 30.11. des Kündigungsjahres, der abgebende Pächter sein Eigentum im Garten belassen darf. Für diesen Fall muss der abgebende Pächter dafür Sorge tragen, dass die gekündigte Parzelle in einem vernünftig gepflegten Zustand bleibt. Kann der abgebende Pächter diese Pflege nicht persönlich vornehmen, kann der Verein dies gegen Entgelt übernehmen. Eine Nutzungsgebühr für den Verbleib des Eigentums des abgebenden Pächters, für die zugestandene verlängerte Parzellenbelegung, wird vom Verein nicht erhoben.
c) Verzichtet der kündigende Pächter auf sein „Wegnahmerecht“ oder nimmt er es bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht wahr, darf danach der Verein über die Bepflanzung oder sonstigen Einrichtungen oder Baulichkeiten verfügen.
(3) Das Pachtverhältnis endet durch Aufhebungsvertrag. Bei gemeinsamen Interesse kann zwischen dem Verpächter und dem abgebenden Pächter ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden. Ein Recht auf einen Aufhebungsvertrag gibt es nicht.
(4) Kündigungsgründe sind auch, wenn
a) der Pächter mit der Zahlung zu Umlagen, Strom und Wassergeld mehr als 2 Monate im Verzug ist und innerhalb von 2 Monaten nach schriftlicher Mahnung den eingegangenen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist,
b) durch den Pächter selbst oder von ihm geduldeten Personen
- vorsätzliche Körperverletzung gegenüber Vereinsmitgliedern und/oder deren Familienangehörigen begangen werden,
- in der Anlage nachhaltige, trotz Abmahnung, fortgesetzte Beschimpfungen gegen den Vorstand und Vereinsmitgliedern ausgesprochen werden,
- Wasser und Strom unter Umgehung der vorgeschriebenen Zähleinrichtungen wiederholt widerrechtlich entnommen werden,
c) der Pächter, ohne amtliche Genehmigung, eine Gartenlaube errichtet oder die vorhandene unzulässig vergrößert,
d) der Pächter ein Bauwerk errichtet, dass gemäß der Kleingartenordnung oder dem BKG nicht errichtet werden darf oder gegen bestehende Bauvorschriften verstößt,
e) der Pächter unerlaubt Bienenhaltung in der Gartenanlage betreibt,
f) der Pächter der Verpflichtung einer gesetzlich oder vom Vorstand aufgrund besonderer Umstände angeordneten notwendigen Schädlingsbekämpfung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
g) der Pächter gegen die Bestimmungen der Kleingartenordnung verstößt.
(5) Ist keine wirtschaflich vernünftige Lösung einer weiteren Bewirtschaftung gegeben, muss durch den Gekündigten die Parzelle innerhalb eines Vierteljahres nach Wirksamkeit der Kündigung geräumt werden.
(6) Eine Werterstattung oder Entschädigung irgendeiner Art durch den Verein ist ausgeschlossen.
§ 11 - Organe des Kleingartenvereins
(1) Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
§ 12 - Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden,
- dem stellv. Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister,
- mind. 1 max. 3 Fachberater,
- dem Schriftführer.
(2) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren bestellt. Seine Mitglieder bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
(3) Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die übertragenen Aufgaben entsprechend der Satzung nicht mehr ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können.
(4) Der Vorsitzende, der stellv. Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten den Kleingartenverein nach außen. Sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der Stellvertreter sein Vorstandsamt nur ausüben, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Es ist nicht zulässig, verschiedene Vorstandsämter in einer Person zu vereinigen.
(5) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, mindestens aber einmal im Quartal des Geschäftsjahres (§16).
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens 2 weitere Vorstandsmitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind.
(7) Die Sitzungsinhalte und Beschlüsse sind zu protokollieren.
(8) Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Durch Wahrnehmung ihrer Funktion entstehende Sach- und Reisekosten sind vom Verein zu erstatten. Über weitere Aufwandsentschädigungen entscheidet die Mitgliederversammlung.
(9) Die Aufgaben des Vorstandes sind
a) laufende Geschäftsführung des Vereins,
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchsetzung ihrer Beschlüsse,
c) Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen,
d) Anordnung von Gemeinschaftsleistungen.
(10) Der Vorstand ist berechtigt, die Höhe der Umlagen zu erarbeiten und der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzuschlagen sowie die Höhe des Ersatzbetrages für nicht geleistet Arbeitsstunden festzulegen.
(11) Im Innenverhältnis darf der Vorstand, ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung, Geschäfte bis zu einer Höhe von 500 Euro tätigen.
(12) Im Innenverhältnis darf der Vorstand, wenn es zwingend zur Erhaltung der Infrastruktur der Kleingartenanlage (Wasserversorgung, Energieversorgung) notwendig ist, Geschäfte bis zu einer Höhe von 1000 Euro tätigen. Darüber hinaus ist die Mitgliederversammlung zustimmungspflichtig.
(13) Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können Kommissionen berufen werden. Sie sind dem Vorstand über ihre Arbeit rechenschaftspflichtig.
§ 13 - Mitgliederversammlung
Berufung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium des Vereins. Sie ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
a) einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,
b) wenn 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragen; diesem Verlangen ist innerhalb der folgenden 2 Monate zu entsprechen,
c) bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes binnen 3 Monaten.
(2) In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der einberufenen Versammlung, einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.
Form der Berufung
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch Aushang in der Kleingartenanlage. Findet die Mitgliederversammlung während der Winterzeit, vom 1. November bis zum 20. März statt, hat zusätzlich eine persönliche schriftliche Einladung zu erfolgen. Als Frist gelten 14 Tage. Hat das Vereinsmitglied seine Anschrift geändert ohne dem Vorstand die neue Adresse mitzuteilen und kommt aus diesem Grund die Einladung zurück, gilt die Einladung als zugestellt und erhalten. Dieses Mitglied wird als anwesend geführt.
(4) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung/ Tagesordnung bezeichnen.
(5) Die Leitung der Versammlung erfolgt durch ein gewähltes Vorstandmitglied oder einen vom Vorstand vorgeschlagenen und von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
Beschlussfähigkeit
(6) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
(7) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
(8) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 7 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen, seit dem Versammlungstage, eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
(9) Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunk zu erfolgen.
(10) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 11) zu enthalten.
(11) Die neue Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
Beschlussfassung
(12) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend.
(13) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
(14) Stimmberechtigt sind nur Mitglieder. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung ein Rechtsgeschäft oder die Erledigung eines Rechtsstreites zwischen dem Mitglied und dem Verein betrifft.
(15) Zu einem Beschluss, der die Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(16) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Beurkundung
(17) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(18) Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(19) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
Gäste
(20) Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand sachkundige Personen einladen. Diese haben kein Stimmrecht.
(21) Der Theritorialverband und der Landesverband sind berechtigt, an der Mitgliederverversammlung teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Sie haben kein Stimmrecht.
Aufgaben der Mitgliederversammlung
(22) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere
a) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts, des Berichtes der Kassenprüfer,
b) Beschlussfassung hierüber sowie die Entlastung des Vorstandes,
c) Festsetzung von Umlagen und Gemeinschaftsleistungen,
d) Wahl zum Vorstand,
e) Wahl der Kassenprüfer,
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
h) Beschlussfassung über Anträge,
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
j) Genehmigung der Niederschriften.
§ 14 - Haftung
(1) Für Schäden, die Dritten durch das Handeln des Vorstandes oder von ihm Bevollmächtigter in Ausübung ihrer Tätigkeit für den Verein entstehen, ist der Kleingartenverein nach den Vorschriften des Zivilrechtes verantwortlich. Schadensansprüche richten sich gegen den Verein.
(2) Der Kleingartenverein haftet mit seinem Vermögen. Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum.
(3) Mitglieder des Vorstandes oder andere Bevollmächtigte, die ihre Befugnisse überschreiten, sind dem Verein bei einem entstandenen Schaden verantwortlich.
§ 15 - Schlichtungsverfahren
(1) Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der Satzung, der Gartenordnung oder dem Pachtvertrag ergeben, ist ein Schlichtungsverfahren in einer erweiterten Vorstandssitzung zu führen.
(2) Werden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Streitigkeiten aus dem Pachtvertrag nicht im Schlichtungsverfahren geklärt, dann können die betreffenden Mitglieder eine zivilrechtliche Auseinandersetzung anstreben.
§ 16 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 17 - Finanzierung des Vereins
(1) Der Verein finanziert seine Tätigkeit sowie die Verpflichtungen gegenüber dem Kreisverband aus Beiträgen und Umlagen sowie Zuwendungen, Sammlungen, Spenden oder Stiftungen für gemeinnützige Zwecke.
(2) Die Mittel zur Bestreitung der Geschäftsführung werden durch Beiträge der Mitglieder aufgebracht.
(3) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag. Änderungen des Jahresbeitrages werden durch den Vorstand vorgeschlagen und sind durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.Der Beitrag für den Kreisverband wird entsprechend der Beschlüsse des Verbandstages des Kreisverbandes erhoben. Er ist ebenfalls ein Jahresbeitrag.
(4) Die Jahresprämien für die Versicherungen müssen fristgerecht entrichtet werden.
(5) Defizite bei Wasser- und Stromgebühren werden anteilig auf die Pächter umgelegt.
(6) Alle Zahlungstermine legt der Schatzmeister fest. Erfolgt keine termingerechte Zahlung, werden die Zahlungsverpflichtungen angemahnt. Mahngebühren gehen zu Lasten der Zahlungspflichtigen.
(7) Umlagen, die auf Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgt sind, erfahren Abschreibungen um 1/10 jährlich, wenn damit Sachwerte finanziert werden. Solche, die für Versicherungen, Verwaltungsgeld, Aufwände etc. gezahlt werden, gelten als abgeschrieben.
(8) Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen befreit.
§ 18 - Kassenführung
(1) Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und ein mögliches Konto des Vereins und arbeitet nach einer Kassenordnung.
(2) Er führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und verwaltet die zugehörigen Belege.
(3) Er hat sämtliche Vereinswerte des Vereins aufzuzeichnen.
(4)Auszahlungen darf der Schatzmeister grundsätzlich nur unter Mitwirkung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vornehmen.
(5)Vereinsgelder sind, soweit sie nicht unmittelbar benötigt werden, verzinslich anzulegen.
(6)Der Schatzmeister entscheidet eigenverantwortlich über die Zahlung laufender Ausgaben (wie z.B. Beitragsabführung an den Kreisverband, Versicherungen, Auszahlungen bei Gartenwechsel).
(7)Der Vorsitzende und der Schatzmeister, im Verhinderungsfall der Stellvertreter des Vorsitzenden, sind für die formale und sachliche Richtigkeit des Zahlungsverkehrs verantwortlich.
§ 19 - Kassenprüfung
(1) Für die Wahlperiode sind von der Mitgliederversammlung 3 Kassenprüfer zu wählen.
(2) Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben, ungeachtet des Rechts zu unvermuteten Prüfungen, die sich auf Stichproben beschränken können, nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Gesamtprüfung vorzunehmen.
(3) Das Ergebnis ihrer Prüfung ist in einem Prüfbericht zusammenzufassen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
(4) Die Prüfungen erstrecken sich auf die sachliche und rechnerische Richtigkeit.
(5) Der Kreisverband ist im Rahmen seiner Aufsichtspflicht jederzeit berechtigt, die Kassenführung des Vereins zu überprüfen.
§ 20 - Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden (vgl. § 13 Abs. 7 bis 11 und16 der Satzung).
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Es sind insbesondere
a) Forderungen des Vereins gegenüber Dritten geltend zu machen,
b) Verpflichtungen des Vereins gegenüber den Gläubigern zu erfüllen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegüstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kölleda, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 21 - Sonstige Bestimmungen
Die Bestimmungen des Zwischenpachtvertrages und der Rahmenkleingartenordnung werden durch diese Satzung nicht widersprüchlich berührt.
§ 22 - Errichtung
(1) Die Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28.04.2001 im Ganzen neu gefaßt.
(2) Sie gilt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, durch das Amtsgericht verlangte Änderungen dieser Satzung zu beschließen, soweit sie vom Amtsgericht zur Voraussetzung der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister gemacht werden.
(4) Der Vorstand ist weiterhin berechtigt, Änderungen dieser Satzung, die von der Finanzbehörde im Hinblick auf die Gewährung der steuerlichen Gemeinnützigkeit gefordert werden, selbständig vorzunehmen.
(5) Der Vorstand informiert in der Mitgliederversammlung über Änderungen zu § 22 3) und 4).